Statuten
des Verbands der Wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs
(VWGÖ)
Fassung mit Beschluss der Generalversammlung vom 05.11.2024
Präambel
Die Grundsätze der Vereinstätigkeit sind:
- Wissenschaftlichkeit, d.h. rationale Argumentation in Wissensproduktion, Meinungsbildung, Begutachtung und Auseinandersetzungen;
- Gemeinnützigkeit, d.h. der sachliche Nutzen für die Allgemeinheit wird auch im Handeln für die Mitglieder beachtet;
- Solidarität, d.h. gemeinsame Anliegen und Notwendigkeiten haben Vorrang vor den Bedürfnissen einzelner;
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit sowohl im Verhältnis des VWGÖ zu seinen Mitgliedsvereinen und der Mitgliedsvereine untereinander wie auch gegenüber anderen Bereichen von Wissenschaft und Gesellschaft.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs“, abgekürzt „VWGÖ“ (im nachfolgenden so bezeichnet).
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.
- Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
- Der VWGÖ bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erschließung aller wissenschaftlichen Disziplinen sowie die Förderung der Bildung.
- Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34ff Bundesabgabenordnung (BAO) sowie des § 4a Abs. 2 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- die wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs in einem Dachverband zu vereinen;
- die Planung, Koordination und Durchführung von Forschung (konkrete Projekte) und Lehre (insbesondere Vortragsveranstaltungen und Seminare) sowie damit zusammenhängender Publikationen, allein oder mit seinen Mitgliedern und anderen wissenschaftlich orientierten Partnern im In- und Ausland;
- die Koordination der Tätigkeit, vor allem Forschung, und Vermittlung von deren Ergebnissen der Mitglieder;
- die Leistungen der Wissenschaften und ihre Bedeutung in der Öffentlichkeit, besonders gegenüber den Medien, darzustellen;
- die gemeinsamen Interessen, besonders gegenüber der öffentlichen Hand, zu vertreten;
- die Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Projekten nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel;
- Beziehungen, besonders zur Wirtschaft, herzustellen oder zu vermitteln;
- Informationen aus der und für die Wissenschaft zu sammeln und zu verbreiten;
- die Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Gesellschaften zu stimulieren und zu fördern;
- sonstige wissenschaftspolitische Aufgaben wahrzunehmen.
- Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein berechtigt, sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Fonds, Stiftungen und Kapitalgesellschaften zu beteiligen.
- Weiters kann der Verein gemäß § 40 Abs. 1 BAO Erfüllungsgehilfen einsetzen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn sein Wirken dadurch unmittelbar und ausschließlich einen begünstigten Zweck des Vereins fördert.
- Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gem. § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck des Vereins als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zwecks darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge;
- Spenden für wissenschaftliche Zwecke mit und ohne Projektbezug;
- Sponsorenbeiträge;
- Subventionen der öffentlichen Hand und sonstige Zuwendungen und Förderungen;
- Erträgnisse eigenen Vermögens (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
- Entgelte für projektbezogene Tätigkeit;
- Erträge aus Veranstaltungen, Kongresse, Seminare, Präsentationen, Publikationen;
- Vermächtnisse, Sammlungen;
- Erträge aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe;
- Erträge aus Kooperationen;
- Erträge aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften;
- Einnahmen aus Betrieben, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO) darstellen, auf die jedoch entweder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 BAO oder des § 45 Abs. 2 BAO zutreffen. Weiters durch Einnahmen aus Betrieben, auf die zwar § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO nicht anwendbar sind, jedoch die Voraussetzungen des § 45a BAO erfüllt werden oder eine Ausnahmegenehmigung gem. § 44 Abs. 2 BAO vorliegt.
- Sämtliche Spendenmittel dürfen ausschließlich nur für begünstigte Zwecke im Sinne des Vereinszwecks in Verbindung mit § 4a Abs. 2 Z 1 EStG verwendet werden. Die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen sich ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG anfallenden Kosten höchstens auf 10% der Spendeneinnahmen belaufen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Dies schließt die Zahlung angemessener Verwaltungskosten ein, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszwecks anfallen können. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder und Organmitglieder des Vereines oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus dem Verein erhalten. Des Weiteren sind Rückzahlungen an Mitglieder in der Höhe der geleisteten Einlagen bzw. mit dem gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen im Zeitpunkt der Leistung der Einlage begrenzt.
- Allfällige Zufallsgewinne dürfen ebenfalls ausschließlich für den begünstigten Zweck verwendet werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in (1) ordentliche, (2) außerordentliche und (3) assoziierte.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
- Assoziierte Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit ideell unterstützen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied kann jeder bei der Behörde angemeldete Verein Österreichs und jede Körperschaft werden, die gemäß ihren Satzungen rein wissenschaftliche Zielsetzungen verfolgt, oder sich bei der Verfolgung anderer rechtlich zulässiger Ziele wissenschaftlicher Methoden bedient, sowie jede rechtliche unselbständige Untergliederung eines bei der Behörde angemeldeten Vereines Österreichs, die den gleichen Kriterien genügt, mit Zustimmung der zuständigen Organe des betreffenden Vereins, sofern dieser nicht selbst Mitglied des Verbandes ist.
- Außerordentliche oder fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die erklären, den VWGÖ in seiner Tätigkeit ideell und materiell fördern zu wollen.
- Assoziierte Mitglieder:
Assoziiertes Mitglied kann jeder bei der Behörde angemeldete Verein Österreichs und jede Körperschaft werden, die gemäß ihren Satzungen rein wissenschaftliche Zielsetzungen verfolgt, sowie jede rechtliche unselbständige Untergliederung eines bei der Behörde angemeldeten Vereines Österreichs, die den gleichen Kriterien genügt, mit Zustimmung der zuständigen Organe des betreffenden Vereins, sofern dieser nicht selbst Mitglied des Verbandes ist. Assoziierte Mitglieder unterstützen den VWGÖ ideell, aber nicht finanziell. Sie zahlen deshalb keinen Mitgliedsbeitrag, haben kein Stimmrecht und können auch nicht die Leistungen des VWGÖ in Anspruch nehmen.
- Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und assoziierten Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und durch Tod.
- Der Austritt kann nur mit Ende des auf den Eingang der Austrittserklärung an den Verband folgenden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Die Generalversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Grundsätze des VWGÖ, wegen unehrenhaften Verhaltens, Schädigung des Ansehens, oder Zuwiderhandeln der Satzungen und Beschlüsse verfügt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind bis zum 30. Juni des jeweiligen Vereinsjahres zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf die Leistungen des Verbandes im Rahmen seiner Möglichkeiten und Finanzmittel.
- Das Gewähren von Leistungen des Verbandes kann dessen Vorstand von bestimmtem Mitwirken abhängig machen.
- Die Mitgliedschaftsrechte in der Generalversammlung nimmt jedes Mitglied durch eine schriftlich zu benennende delegierte Person wahr.
- Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
- der Vorstand (§§ 11 bis 13),
- die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 14),
- das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9 Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im Verlauf des Kalenderjahres statt, sonst als außerordentliche.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer längstens innerhalb von zwei Monaten statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Als Zustelladresse gilt die letzte dem Verband mitgeteilte. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, ihm vorgeschlagene weitere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur bis zu vier weitere Mitglieder vertreten. Die Mitgliedervereine werden ersucht, für zumindest eine Vorstands-Funktionsperiode, d.h. für den Zeitraum von drei Jahren, Delegierte zu nominieren.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden für die Mehrheitsfindung nicht berechnet. In der Generalversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu, die durch die namhaft gemachte delegierte Person abgegeben wird.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, in deren/dessen Verhinderung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident als Stellvertretung. Wenn auch die Stellvertretung verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Auf Beschluss des Vorstands kann die Generalversammlung (ordentliche als auch außerordentliche) als Videokonferenz abgehalten werden (‚virtuelle Generalversammlung‘). Für die Einberufung einer virtuellen Generalversammlung gelten die Regelungen für die Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Präsenz-Generalversammlung sinngemäß, wobei in der Einberufung zusätzlich bekanntzugeben ist, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an der virtuellen Generalversammlung zu erfüllen sind. Die Abhaltung einer virtuellen Generalversammlung hat nach Wahl des Vorstands auf einer der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)-konformen Video-Konferenz-Plattform zu erfolgen. Mit der Einberufung ist zugleich ein entsprechender Zugangs-Link an die Mitglieder für die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung zu übermitteln. Die Durchführung einer elektronischen Abstimmung im Rahmen einer virtuellen Generalversammlung hat mittels eines DSGVO-konformen digitalen Abstimmungstools in der verwendeten Video-Konferenz-Plattform zu erfolgen, wobei bei der Wahl des digitalen Abstimmungstools die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu berücksichtigen ist.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen wie:
- grundsätzliche Organisationsfragen,
- die vom Vorstand und Mitgliedern gestellten Anträge,
- den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Vorstand/Wahlmodus
- Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern:
- der Präsidentin/dem Präsidenten,
- weiters ihrer/seiner Stellvertretung: der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten,
- der Schriftführerin/dem Schriftführer und ihrer/seiner Stellvertretung,
- der Kassierin/dem Kassier und ihrer/seiner Stellvertretung.
- Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit auf eine mit der dritten auf ihre Wahl folgenden Generalversammlung endenden Amtsperiode gewählt. Der Beginn der Funktionsperiode ist der 1. Jänner des auf die Wahl folgenden Jahres. Das Ende der Funktionsperiode ist der 31. Dezember des auf die Wahl folgenden dritten Jahres. Der Vorstand gibt die Wahl mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) bekannt. Als Zustelladresse gilt die letzte dem Verband mitgeteilte. Wahlvorschläge müssen bis spätestens drei Wochen vor der Wahl beim Vorstand eingelangt sein. Die Liste der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten ist allen Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich wie oben bekanntzugeben. Die Wahl erfolgt persönlich und geheim mittels vorbereiteter Stimmzettel durch die Generalversammlung, üblicherweise bei der Jahreshauptversammlung. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch zwei von der Generalversammlung nominierte Personen, die weder für den Vorstand kandidieren noch diesem angehören. Es besteht eine Beschränkung auf eine zweimalige Wiederwahl in Folge in der jeweiligen Funktion.
- Für den Fall, dass die Abhaltung einer Präsenz-Generalversammlung beschlossen wurde, kann durch Beschluss des scheidenden Vorstands die Wahl des zukünftigen Vorstands in Form einer elektronischen Abstimmung der Mitglieder (‚Vorstandswahl im Umlaufwege‘) durchgeführt werden. Für den Fall, dass die Abhaltung einer virtuellen Generalversammlung beschlossen wurde, muss die Wahl des Vorstands in Form einer elektronischen Abstimmung der Mitglieder (‚Vorstandswahl im Umlaufwege‘) durchgeführt werden. Für die Ankündigung und Durchführung der elektronischen Wahl gelten die Regelungen über die analoge Vorstandswahl sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Ankündigung zusätzlich die zu erfüllenden organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der elektronischen Vorstandswahl zu benennen sind und sich die Frist zur spätestmöglichen elektronischen Stimmabgabe im Ausmaß von drei Tagen vor der Generalversammlung auf die tatsächliche elektronische Stimmabgabe des Mitglieds bezieht. Die Durchführung einer elektronischen Wahl hat mittels eines DSGVO-konformen digitalen Abstimmungstools zu erfolgen, wobei bei der Wahl des digitalen Abstimmungstools einerseits die technische Ausstattung des Vereins und die der teilnahmeberechtigten Mitglieder sowie andererseits die Möglichkeiten des Abstimmungstools zur Wahrung des Wahlgeheimnisses zu berücksichtigen sind. Mit der Ankündigung ist zugleich ein entsprechender Zugangs-Link an die Mitglieder für die Teilnahme an der elektronischen Vorstandswahl zu übermitteln. Das Ergebnis der Vorstandswahl im Umlaufwege ist gegenüber den stimmberechtigten Mitgliedern unverzüglich – unter Wahrung des Wahlgeheimnisses – elektronisch bekanntzumachen.
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin und jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Der Vorstand wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, in deren/dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
- Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident, bei Verhinderung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Die Sitzungen des Vorstands können auf Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten auch als Videokonferenz abgehalten werden (‚virtuelle Vorstandssitzungen‘). Diesfalls ist sicherzustellen, dass jedes Vorstandsmitglied von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit an der Vorstandssitzung teilnehmen kann. Für die Einberufung einer virtuellen Vorstandssitzung gelten die Regelungen für die Einberufung der Präsenz-Vorstandssitzung sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Einberufung weiters bekanntzugeben ist, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme der Vorstandsmitglieder an der virtuellen Vorstandsitzung zu erfüllen sind. Die Abhaltung einer virtuellen Vorstandssitzung hat nach Wahl der Präsidentin/des Präsidenten auf einer DSGVO-konformen Video-Konferenz-Plattform zu erfolgen, wobei bei der Wahl der Video-Konferenz-Plattform die technische Ausstattung des Vereins und die der teilnahmeberechtigten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen ist. Mit der Einberufung ist zugleich ein entsprechender Zugangs-Link an die Vorstandsmitglieder für die Teilnahme an der virtuellen Vorstandsitzung zu übermitteln.
- Weiters können die Sitzungen des Vorstands auf Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten hin auch in Form einer elektronischen Abstimmung der Vorstandsmitglieder (‚Beschlussfassung des Vorstands im Umlaufwege‘) durchgeführt werden. Für die Ankündigung und Durchführung der elektronischen Abstimmung gelten die Regelungen über die Einberufung der Präsenz-Vorstandssitzung sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Ankündigung zusätzlich konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und die zu erfüllenden organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme der Vorstandsmitglieder zu benennen sind. Weiters ist den Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zu geben, zu den Beschlussanträgen bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise gegenüber den Vorstandsmitgliedern bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Vorstandsmitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen. Die Durchführung einer elektronischen Abstimmung hat nach Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten entweder per E-Mail oder mittels eines DSGVO-konformen digitalen Abstimmungstools zu erfolgen, wobei bei der Wahl des digitalen Abstimmungstools die technische Ausstattung des Vereins und die der teilnahmeberechtigten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen ist. Mit der Ankündigung ist zugleich ein entsprechender Zugangs-Link an die Vorstandsmitglieder für die Teilnahme an der elektronischen Abstimmung zu übermitteln.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 12) oder Rücktritt (Abs. 13).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2 und 4) einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und das Führen der Vereinsgeschäfte, soweit nicht die Generalversammlung zuständig ist. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung und Vorlage des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; jedes Vorstandsmitglied ist selbstständig befugt, Anträge an die Generalversammlung zu stellen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
- Bericht an die Generalversammlung.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Präsidentin/der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach außen. Diese Vertretungsbefugnis geht im Verhinderungsfall auf die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten und nach diesen auf das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied über. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin/des Präsidenten und der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds (Vier-Augen-Prinzip), in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der Präsidentin/des Präsidenten und der Kassierin/des Kassiers. Die Zeichnungsberechtigung für Konten bei Kreditinstituten kann die Präsidentin/der Präsident auch einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern delegieren.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder eines Mitgliedsvereins sein.
- Den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel sowie die Berichterstattung an die Generalversammlung. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 bis 4 sinngemäß.
§ 15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des VWGÖ werden unter Beachtung der Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vertreter der Mitgliedervereine und physischer Mitglieder im VWGÖ verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jede natürliche Person insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
- Den Organen des VWGÖ, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für den VWGÖ Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem VWGÖ hinaus.
§ 16 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff Zivilprozessordnung.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin bzw. Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins, Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen begünstigten Zwecke ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
em. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Hannes Stockinger Präsident | ao. Univ.-Prof. Dr. Birgit Willinger Vizepräsidentin |