Statuten

Fassung mit Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 13. Mai 2022

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs”, abgekürzt „VWGÖ” (im nachfolgenden so bezeichnet).
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der VWGÖ, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Planung, Koordination und Durchführung von Forschung (konkrete Projekte) und Lehre (insbesondere Vortragsveranstaltungen und Seminare) sowie damit zusammenhängender Publikationen, allein oder mit seinen Mitgliedern und anderen wissenschaftlichen orientierten Partnern im In- und Ausland. Weitere Vereinszwecke sind:

  1. die wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs in einem Dachverband zu vereinen,
  2. ihre Leistungen und Bedeutung in der Öffentlichkeit, besonders gegenüber den Medien,
    darzustellen,
  3. ihre gemeinsamen Interessen, besonders gegenüber der öffentlichen Hand, zu vertreten,
  4. zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen und Wirkungsmöglichkeiten beizutragen,
    beispielsweise durch Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Projekten nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel,
  5. Beziehungen, besonders zur Wirtschaft, herzustellen oder zu vermitteln,
  6. Informationen aus der und für die Wissenschaft zu sammeln und zu verbreiten,
  7. die Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Gesellschaften zu stimulieren und zu fördern,
  8. sonstige wissenschafts- und kulturpolitische Aufgaben wahrzunehmen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    • Koordination der Tätigkeit, vor allem Forschung, und Vermittlung von deren Ergebnissen der Mitglieder;
    • Öffentlichkeitsarbeit;
    • Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Projekten jeder Art.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen überwiegend aufgebracht werden durch
    • Mitgliedsbeiträge;
    • Spenden für wissenschaftliche Zwecke mit und ohne Projektbezug;
    • Sponsorbeiträge;
    • Subventionen der öffentlichen Hand und sonstige Zuwendungen und Förderungen;
    • Erträgnisse eigenen Vermögens (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
    • Entgelte für projektbezogene Tätigkeit;
    • Veranstaltungen, Kongresse, Seminare, Präsentationen, Publikationen;
    • Vermächtnisse, Sammlungen.
  4. Die Mittel des VWGÖ dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des VWGÖ dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Grundsätze der Vereinstätigkeit

  1. Wissenschaftlichkeit, d.h. rationale Argumentation in Meinungsbildung, Begutachtung und Auseinandersetzungen;
  2. Gemeinnützigkeit, d.h. der sachliche Nutzen für die Allgemeinheit wird auch im Handeln für die Mitglieder beachtet;
  3. Solidarität, d.h. gemeinsame Anliegen und Notwendigkeiten haben Vorrang vor den Bedürfnissen einzelner;
  4. Bereitschaft zur Zusammenarbeit sowohl im Verhältnis des VWGÖ zu seinen Mitgliedsvereinen und der Mitgliedsvereine untereinander wie auch gegenüber anderen Bereichen von Wissenschaft und Gesellschaft.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in (1) ordentliche, (2) außerordentliche und (3) assoziierte.

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
  3. Assoziierte Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit ideell unterstützen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder:

Ordentliches Mitglied kann jeder bei der Behörde angemeldete Verein Österreichs und jede rechtsfähige Personengesellschaft werden, die gemäß ihren Satzungen rein wissenschaftliche Zielsetzungen verfolgt, oder sich bei der Verfolgung anderer rechtlich zulässiger Ziele wissenschaftlicher Methoden bedient, sowie jede rechtliche unselbständige Untergliederung eines bei der Behörde angemeldeten Vereines Österreichs, die den gleichen Kriterien genügt, mit Zustimmung der zuständigen Organe des betreffenden Vereins, sofern dieser nicht selbst Mitglied des Verbandes ist.

  1. Außerordentliche oder fördernde Mitglieder:<

Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die erklären, den VWGÖ in seiner Tätigkeit ideell und materiell fördern zu wollen.<

  1. Assoziierte Mitglieder:

Assoziiertes Mitglied kann jeder bei der Behörde angemeldete Verein Österreichs und jede rechtsfähige Personengesellschaft werden, die gemäß ihren Satzungen rein wissenschaftliche Zielsetzungen verfolgt, sowie jede rechtliche unselbständige Untergliederung eines bei der Behörde angemeldeten Vereines Österreichs, die den gleichen Kriterien genügt, mit Zustimmung der zuständigen Organe des betreffenden Vereins, sofern dieser nicht selbst Mitglied des Verbandes ist. Assoziierte Mitglieder unterstützen den VWGÖ ideell, aber nicht finanziell. Sie zahlen deshalb keinen Mitgliedsbeitrag, haben kein Stimmrecht und können auch nicht die Leistungen des VWGÖ in Anspruch nehmen.

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und assoziierten Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und durch Tod.
  2. Der Austritt kann nur mit Ende des auf den Eingang der Austrittserklärung an den Verband folgenden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Die Generalversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Grundsätze des VWGÖ, wegen unehrenhaften Verhaltens, Schädigung des Ansehen, oder Zuwiderhandeln der Satzungen und Beschlüsse verfügt werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur bis zum 30. Juni des jeweiligen Vereinsjahres zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf die Leistungen des Verbandes im Rahmen seiner Möglichkeiten und Finanzmittel.
  5. Das Gewähren von Leistungen des Verbandes kann dessen Vorstand von bestimmtem Mitwirken abhängig machen.
  6. Die Mitgliedschaftsrechte in der Generalversammlung nimmt jedes Mitglied durch eine schriftlich zu benennende delegierte Person wahr.

§ 9 Organe des Vereines

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung (§§ 10 und 11),
  2. der Vorstand (§§ 12 bis 14),
  3. die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 15),
  4. das Schiedsgericht (§ 17)

§ 10 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im Verlauf des Kalenderjahres statt, sonst als außerordentliche.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer längstens innerhalb von zwei Monaten statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Als Zustelladresse gilt die letzte dem Verband mitgeteilte. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, ihm vorgeschlagene weitere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Mitgliedervereine werden ersucht, für zumindest eine Vorstands-Funktionsperiode, d.h. für den Zeitraum von drei Jahren, Delegierte zu nominieren.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden für die Mehrheitsfindung nicht berechnet. In der Generalversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu, die durch die namhaft gemachte delegierte Person abgegeben wird.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, in deren/dessen Verhinderung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident als Stellvertretung. Wenn auch die Stellvertretung verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. Auf gesonderten Beschluss des Vorstands kann die Generalversammlung (ordentliche als auch
    außerordentliche) als Videokonferenz abgehalten werden (‘virtuelle Generalversammlung’).
    Für die Einberufung einer virtuellen Generalversammlung gelten die Regelungen für die
    Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Präsenz-Generalversammlung
    sinngemäß, wobei in der Einberufung zusätzlich bekanntzugeben ist, welche organisatorischen
    und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an der virtuellen
    Generalversammlung zu erfüllen sind. Die Abhaltung einer virtuellen Generalversammlung
    hat nach Wahl des Vorstands auf einer der gängigen Video-Konferenz-Plattformen (z.B.
    Webex, Zoom, Microsoft-Teams, Skype und ähnliche) zu erfolgen. Mit der Einberufung ist
    zugleich ein entsprechender Zugangs-Link an die Mitglieder für die Teilnahme an der
    virtuellen Generalversammlung zu übermitteln. Die Durchführung einer elektronischen
    Abstimmung im Rahmen einer virtuellen Generalversammlung hat mittels eines gängigen
    digitalen Abstimmungstools in der verwendeten Video-Konferenz-Plattform (z.B.
    Slido/Webex und ähnliches) zu erfolgen, wobei bei der Wahl des digitalen Abstimmungstools
    die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu berücksichtigen ist.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen wie:
    • grundsätzliche Organisationsfragen,
    • die vom Vorstand und Mitgliedern gestellten Anträge,
    • den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 12 Vorstand/Wahlmodus

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern:
    • der Präsidentin/dem Präsidenten,
    • weiters ihrer/seiner Stellvertretung: der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten,
    • der Schriftführerin/dem Schriftführer und ihrer/seiner Stellvertretung,
    • der Kassierin/dem Kassier und ihrer/seiner Stellvertretung.
  2. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit auf eine mit der dritten auf ihre Wahl folgenden Generalversammlung endenden Amtsperiode gewählt. Der Beginn der Funktionsperiode ist der 1. Jänner des auf die Wahl folgenden Jahres. Das Ende der Funktionsperiode ist der 31. Dezember des auf die Wahl folgenden dritten Jahres. Der Vorstand gibt die Wahl mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) bekannt. Als Zustelladresse gilt die letzte dem Verband mitgeteilte. Wahlvorschläge müssen bis spätestens drei Wochen vor der Wahl beim Vorstand eingelangt sein. Die Liste der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten ist allen Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich wie oben bekanntzugeben. Die Wahl erfolgt persönlich und geheim mittels vorbereiteter Stimmzettel durch die Generalversammlung, üblicherweise bei der Jahreshauptversammlung. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch zwei von der Generalversammlung nominierte Personen, die weder für den Vorstand kandidieren, noch diesem angehören. Es besteht eine Beschränkung auf eine zweimalige Wiederwahl in Folge in der jeweiligen Funktion.
  3. Sollte die Wahl der Vorstandsmitglieder im Rahmen einer virtuellen Generalversammlung
    elektronisch durchgeführt werden müssen, gelten die Regelungen über die analoge Wahl
    sinngemäß, wobei in der Ankündigung zusätzlich die zu erfüllenden organisatorischen und
    technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der elektronischen Wahl zu benennen sind.
    Die Durchführung der elektronischen Abstimmung hat mittels eines gängigen digitalen
    Abstimmungstools in der verwendeten Video-Konferenz-Plattform (z.B. Slido/Webex und
    ähnliches) zu erfolgen, wobei bei der Wahl des digitalen Abstimmungstools die Wahrung des
    Wahlgeheimnisses zu berücksichtigen ist.
  4. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin und jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  5. Der Vorstand wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, in deren/dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  8. Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident, bei Verhinderung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  9. Die Sitzungen des Vorstands können auf Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten auch
    als Videokonferenz abgehalten werden (‘virtuelle Vorstandssitzungen’).-Für die Einberufung
    einer virtuellen Vorstandssitzung gelten die Regelungen für die Einberufung der Präsenz-
    Vorstandssitzung sinngemäß, wobei in der Einberufung zusätzlich bekanntzugeben ist, welche
    organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme der
    Vorstandsmitglieder an der virtuellen Vorstandsitzung zu erfüllen sind. Die Abhaltung einer
    virtuellen Vorstandssitzung hat nach Wahl der Präsidentin/des Präsidenten auf einer der
    gängigen Video-Konferenz-Plattformen (z.B. Webex, Zoom, Microsoft-Teams, Skype und
    ähnliches) zu erfolgen. Mit der Einberufung ist an die Vorstandsmitglieder ein entsprechender
    Zugangs-Link für die Teilnahme an der virtuellen Vorstandsitzung zu übermitteln. Die
    Durchführung einer elektronischen Abstimmung im Rahmen einer virtuellen Vorstandssitzung
    hat mittels eines gängigen digitalen Abstimmungstools in der verwendeten Video-Konferenz-
    Plattform (z.B. Slido/Webex und ähnliches) zu erfolgen, wobei bei der Wahl des digitalen
    Abstimmungstools die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu berücksichtigen ist.
  10. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
  11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2 und 3) einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und das Führen der Vereinsgeschäfte, soweit nicht die Generalversammlung zuständig ist. Er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung und Vorlage des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; jedes Vorstandsmitglied ist selbstständig befugt, Anträge an die Generalversammlung zu stellen;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  7. Bericht an die Generalversammlung.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Präsidentin/der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach außen. Diese Vertretungsbefugnis geht im Verhinderungsfall auf die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten und nach diesen auf das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied über. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin/des Präsidenten und der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds (Vier-Augen-Prinzip), in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der Präsidentin/des Präsidenten und der Kassierin/des Kassiers. Die Zeichnungsberechtigung für Konten bei Kreditinstituten kann die Präsidentin/der Präsident auch einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern delegieren.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

§ 15 Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder eines Mitgliedsvereins sein.
  2. Den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel sowie die Berichterstattung an die Generalversammlung.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und Abs. 3 bis 4 sinngemäß.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des VWGÖ werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vertreter der Mitgliedervereine und physischer Mitglieder im VWGÖ verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jede natürliche Person insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  1. Den Organen des VWGÖ, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für den VWGÖ Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem VWGÖ hinaus.

§ 17 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin bzw. Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des VWGÖ dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung mit der Auflage zu, es möglichst im Sinne der Vereinszwecke des VWGÖ zu verwenden oder an eine Institution, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt (Gemeinnützigkeit im Sinne des § 34 BAO).

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Hannes Stockinger                                             Univ.-Prof. Dr. Lukas Huber
Präsident                                                                                                                         Vizepräsident